Allgemeine Geschäftsbedingungen von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik Stand März 2017

§ 1 Allgemeines

1.1 Für alle Rechtsgeschäfte mit TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Sie gelten gegenüber Kaufleuten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Geltung anders lautender Geschäftsbedingungen - insbesondere des Vertragspartners - sowie etwaiger Zustimmungsfiktionen wird widersprochen.
1.2 Unter Produkt im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Dienstleistung Beratung und Sachverständigenleistung verstanden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik durch die Zustellung der Auftragsbestätigung. Alle Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten sowie Angaben in Prospekten und Broschüren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Leistungen von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik

3.1 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik sowie der schriftlichen Aufgabenstellung erbringen. Maßgeblich ist der Inhalt der Aufgabenstellung, den die Vertragspartner letztlich abgestimmt haben. Bei förderfähigen Leistungen gelten die zum Zeitpunkt des Auftrages gültigen Rahmenbedingungen der Fördergeldgeber. Die Einhaltung etwaiger Fristen durch den Fördergeldgeber obliegt ausdrücklich dem Auftraggeber. Die Fristen sind den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Merkblättern der Fördergeldgeber zu entnehmen.
3.2 Standardbausteine, die TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik in die Produkte einbringt, werden ohne systemtechnische Dokumentation geliefert. Einzelheiten werden ggf. gesondert vereinbart.
3.3 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für die Zusammenarbeit mit TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik. Dieser kann Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen, die von ihm schriftlich festgehalten werden. Der Ansprechpartner des Kunden steht TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik für notwendige Informationen zur Verfügung. TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik wird diesen Ansprechpartner zuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags dies erfordert.
3.4 Die Arbeiten mit TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik erfolgen in der Regel in den Räumen des Ingenieurbüros in der Saarbrückener Straße 13b, 90469 Nürnberg und werden in dem Maße, wie das für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich ist, beim Kunden durchgeführt. In diesem Fall erhält TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik bzw. dessen Mitarbeiter vom Kunden ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt sind dann Teil der Arbeitszeit.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Vertragserfüllung erheblichen Umstände unverzüglich schriftlich mitzuteilen und TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik die angeforderten Informationen und vereinbarten Personal- und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Bei Verstößen gegen diese Vereinbarung ist TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik berechtigt, den Vertrag nach Anzeige und angemessener Fristsetzung zu kündigen bzw. zu beenden und den ihm entstandenen Schaden (z. B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen die Mängel oder Schlechtleistungen zu dokumentieren und diese Dokumentation schriftlich vorzulegen. Die Verwendung von Hard- und Software darf nur in der von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik empfohlenen Konfiguration und zu dem freigegebenen Zweck verwendet werden. Bei einem Verstoß gegen diese Vereinbarung entfallen, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik, jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
4.3 Der Kunde ist verpflichtet, TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik vor Ablauf von Antragsfristen rechtszeitig zu informieren.

§ 5 Änderung der vertraglichen Verhältnisse

5.1 Will der Kunde seine Anforderungen ändern (was Erweiterungen umfasst), ist TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es für TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf den Vertrag auswirkt, kann TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik eine angemessene Anpassung des Vertrages, insbesondere die Erhöhung der Vergütung und / oder die Verschiebung von Terminen, verlangen.
5.2 Vereinbarungen über Änderungen der Aufgabenstellung und über die Anpassung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Erklärt der Kunde einen Änderungswunsch mündlich, kann TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik verlangen, dass der Kunde diesen schriftlich formuliert, oder diesen selbst schriftlich bestätigt. Die Formulierungen von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik sind verbindlich, wenn der Kunde diesen nicht unverzüglich widerspricht.
5.3 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik wird das Verlangen nach Anpassung des Vertrags unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird unverzüglich widersprechen, wenn er mit den verlangten Anpassungen nicht einverstanden ist.

§ 6 Lieferung und Abnahme

6.1 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik übergibt die fertig gestellten Produkte an den Auftraggeber.
6.2 Der Kunde wird die Vertragsgemäßheit der Lieferung, insbesondere aller Produkte samt Dokumentation in jeder Hinsicht überprüfen und bei Vertragsgemäßheit deren Abnahme schriftlich erklären. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Prüffrist zwei Wochen. TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik ist bereit, den Kunden im Zusammenhang mit der Übergabe auch bei einer Abnahmeprüfung gegen Vergütung nach Aufwand zu unterstützen.
6.3 Die Leistungen gelten auch als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist die Nutzbarkeit der Werke nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist.
6.4 Soweit Teilleistungen vereinbart werden, werden diese jeweils für sich abgenommen. Das Zusammenwirken aller Teile wird innerhalb der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung überprüft.

§ 7 Vergütung, Zahlungen, Fälligkeiten

7.1 Alle Unterstützungsleistungen (insb. Einsatzvorbereitung, Beratung, Installation und Demonstration, Einweisung oder Schulung) werden nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Dabei richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach der jeweils gültigen Preisliste von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Bei Aufträgen ab EUR 5.000,00 wird ein Festpreis, wenn nichts anderes vereinbart ist, wie folgt in Rechnung gestellt
• 30 % mit Vertragsabschluss
• 50 % mit Lieferung/Abgabe der Dokumentation
• 20 % mit Abnahme
7.3 Bei Aufträgen unter EUR 5.000,00 erhält der Auftraggeber nach Beendigung der Leistungserbringung eine Rechnung über die im Auftrag erbrachten Leistungen. Beendigung der Leistungserbringung ist der Zugang der Abschlußdokumente.
7.4 Sofern Fördergelder für Vergütung beantragt werden, gelten folgende Bestimmungen:
• Eine Nichtgewährung des Förderanteils muss durch den Ablehnungsbescheid oder gleichwertige Nachweise nachgewiesen werden.
• Ein ergangener Ablehnungsbescheid, der auf Fehler in der Antragstellung durch den Auftraggeber ergangen ist, entbindet den Auftraggeber in keiner Weise von der Zahlung des Förderbetrags. Es ist auf jeden Fall die gesamte Rechnungssumme zu entrichten. Der Auftraggeber behält die Bringschuld.
• Ein ergangener Ablehnungsbescheid, der auf Fehler des Auftragnehmers begründet liegt, führt zu einer Gutschrift des Förderbetrages des Rechnungsbetrages.
7.5 Wird nach Aufwand gearbeitet, kann TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik monatlich abrechnen. Der Kunde kann Rechnungen über Vergütung nach Aufwand nur innerhalb von einem Monat nach Zugang bestreiten. Unterstützungsleistungen (insbesondere Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden gesondert vergütet, wenn sie nicht ausdrücklich in den Festpreis einbezogen sind.
7.6 Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Frist ohne Mahnung in Verzug. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik über den Betrag verfügen kann (Zahlungseingang). 7.7 Alle Preise verstehen sich inclusiv der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.8 Das Recht, die Produkte und Programme zu benutzen, ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Mängel auf, hat der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Verlangen von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik schriftlich. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik ist, dass der Mangel reproduzierbar ist. Der Kunde hat TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik das Produkt, wie es bei Auftreten des Mangels benutzt wurde, zu übersenden und die Betriebsumgebung zur Verfügung zu stellen sowie Korrekturmaßnahmen, die TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik bereitstellt, vorzunehmen.
8.2 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik erbringt die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist.
8.3 Die Pflicht zur Nacherfüllung erlischt für solche Produkte, die der Kunde ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
8.4 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik kann die Vergütung des eigenen Aufwands verlangen, soweit TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel nachgewiesen hat.
8.5 Kommt TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik mit der Erfüllung/ Nacherfüllung (durch Mängelbeseitigung) in Verzug, kann der Kunde hierfür eine angemessene Frist setzen. Verstreicht die Frist erfolglos oder schlägt die Erfüllung/Nacherfüllung sonst wie endgültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Schadenersatz im Rahmen von § 9.1 verlangen. TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik kann dem Kunden eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/ Nacherfüllung verlangt. Nach nutzlosem Ablauf dieser Frist ist der Anspruch des Kunden auf Erfüllung/ Nacherfüllung ausgeschlossen.
8.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate.

§ 9 Schadenersatzansprüche, Haftung

9.1 Schadensersatzansprüche gegen TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik einschließlich deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall auf EUR 100.000 begrenzt. über diesen Betrag hat TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
9.2 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
9.3 Die Haftung für den Untergang gespeicherter Daten ist ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.
9.5 Die Ziffern 9.1 bis 9.4 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik.

§ 10 Sonstige Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug

10.1 Soweit eine Ursache, die TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen.
10.2 Befindet sich der Kunde gegenüber TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik in Zahlungsverzug, dann ist TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen und den ihm entstandenen Schaden (z.B. entgangener Gewinn, vergeblich aufgewendete Arbeitszeit) geltend zu machen.

§ 11. Aufrechnung

11.1 Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur zulässig, soweit sie einen Monat vorher schriftlich angezeigt wird und sich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen bezieht. Die Aufrechnungserklärung hat schriftlich zu erfolgen und Forderung und Gegenforderung genau zu bezeichnen.

§ 12. Zurückbehaltungsrecht

12.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist nur gegenüber einer Forderung aus demselben Vertragsverhältnis möglich.

§ 13 Nutzungsrechte

13.1 Der Kunde ist berechtigt, die Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen.
13.2 Alle anderen Nutzungsrechte bleiben bei TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik. Dieses ist berechtigt, die Produkte auch anderweitig zu verwerten, soweit dies nicht vertraglich schriftlich ausgeschlossen wurde.

§ 14 Vertraulichkeit

14.1 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von schriftlich als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
14.2 Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Produkterstellung beziehen, sowie für Daten, die TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
14.3 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik verpflichtet seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
14.4 TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
14.5 Der Kunde willigt – unter Verzicht auf eine Mitteilung- hiermit ausdrücklich ein, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden, soweit dies für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

§ 15 Urheberrecht / Marken

15.1 Der Kunde erhält an dem gelieferten Produkt und entsprechendem Know-How ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck und die vereinbarte vertragliche Dauer. Alle weiteren Rechte wie Vervielfältigung, Verbreitung o. a. werden nicht übertragen. Alle Urheberrechte an dem Produkt mitsamt den daraus abgeleiteten Teilprodukten sowie an der dazu gehörenden Dokumentation verbleiben im Eigentum von TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Rechte, insbesondere im Fall der unbefugten Weitergabe oder Nutzungsüberlassung an Dritte, kann TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik vom Kunden die Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Wertes des vereinbarten Entgeltes fordern, mindestens jedoch 5000,00€. Die Geltendmachung eines tatsächlich dadurch entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Ohne weitergehende Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, die überlassenen Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sie selbst zur Weiterentwicklung zu nutzen oder Anfertigungen auf der Basis dieser Unterlagen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 16 Sonstiges

16.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
16.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort Nürnberg.
16.3 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder Art Nürnberg. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. TR-Plan Ingenieurbüro für Energie und Bauphysik ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
16.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationales Privatrechts.
16.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen- sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Klauseln sind durch wirksame Klauseln, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen zu ersetzen.

Stand 30.03.2017
Stand 01.09.2021 (Änderung Adresse)